Weiterbildungsrichtlinie: 2.3 Weiterbildungsscheck (ESF)
Schnelltest
Um zu testen, ob Sie die Voraussetzungen für die Beantragung eines Weiterbildungsschecks erfüllen, beantworten Sie bitte folgende Fragen:
Was wird gefördert?
Gefördert wird Ihre individuelle Weiterbildung. Diese Weiterbildung muss im Zusammenhang mit Ihrer ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen und berufsbegleitend durchgeführt werden.
- Nicht förderfähig sind zum Beispiel Aufstiegsfortbildungen , Studien- und Ausbildungsabschlüsse, der Erwerb der Fahrerlaubnis, Fachtagungen, Kongresse und Informationsveranstaltungen.
Wer stellt den Förderantrag?
Arbeitnehmer mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in einem Thüringer Unternehmen. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind alle, die kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig sind.
- Nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind zum Beispiel EU-Rentner, Auszubildende, Studenten, Selbstständige, Beamte, Ein-Euro-Jobber, Praktikanten, geringfügig Beschäftigte, Leistende eines Freiwilligendienstes. Diese Personengruppen sind nicht förderfähig.
- Personen des öffentlichen Rechts sind nicht förderfähig, zu diesen gehören zum Beispiel Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, Bedienstete von Landesbehörden, staatlich Beschäftigte, Mitarbeiter von Handelskammern, Hochschulen, Kirchen, gemeindliche Zweckverbände, vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Wie viel wird gefördert?
Für Ihre individuelle Weiterbildung können die Teilnahme- und Prüfungsgebühren bis zu einer Höhe von 1.000,00 € durch die GFAW gefördert werden.
- Nicht förderfähig sind Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung, Reisekosten, zusätzliche Lehr- und Lernmaterialien.
Regeln für die Förderung
Welche Voraussetzungen sind für Ihre Antragstellung zu beachten?
1. Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen* muss gemäß dem letzten Einkommenssteuerbescheid zwischen 20.000 € und 40.000 € bei Einzelveranlagung und zwischen 40.000 € und 80.000 € bei Zusammenveranlagung liegen. Sollte Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen* unter den o. g. Einkommensgrenzen liegen, nutzen Sie die Möglichkeit und informieren Sie sich über die Bildungsprämie unter: www.bildungspraemie.info/index.php
- *Ihr zu versteuerndes Einkommen ist nicht gleich dem Bruttoeinkommen bzw. Nettoeinkommen. Das zu versteuernde Einkommen wird jährlich vom Finanzamt berechnet und in Ihrem Steuerbescheid ausgewiesen. Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das jährliche Bruttoeinkommen. Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
- Sollten Sie in den letzten Jahren keine Steuererklärung eingereicht haben oder Ihnen kein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliegen, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Berater.
2. Ihre geplante Fortbildung muss von einem geeigneten Weiterbildungsanbieter durchgeführt werden.
- Die Eignung des Weiterbildungsanbieters kann durch bereits vorhandene staatliche Anerkennung oder Zertifikate belegt werden. Ausschließlicher Fernunterricht / E-Learning muss entsprechend dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfG) zertifiziert sein.
3. Pro Kalenderjahr kann ein Weiterbildungsscheck für eine Fortbildung beantragt werden.
4. Ihr Antrag muss bei der GFAW postalisch eingegangen sein, bevor Sie sich verbindlich zur Weiterbildung anmelden bzw. damit beginnen.
Was ist für die Antragstellung zu beachten?
Die Förderung über den Weiterbildungsscheck ist nur möglich, wenn keine andere Fördermöglichkeit gegeben ist. Die Kombination von verschiedenen Fördermitteln ist nicht möglich. Sie sind verpflichtet die Gesamtfinanzierung, die ordnungsgemäße Durchführung und die Abrechnung Ihrer Weiterbildung sicherzustellen.*
- *Eine Förderung kann nicht erfolgen, wenn gegen Sie ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist oder eröffnet wurde, bzw. eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Maßgabe des § 882b ZPO besteht.
Die Zustimmung zu Ihrer Förderung durch den Weiterbildungsscheck erfolgt in Form eines Zuwendungsbescheides unter Beachtung der notwendigen Auflagen und Bedingungen.
Wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Die Auszahlung Ihres Weiterbildungsschecks erfolgt nach der Beendigung der Weiterbildung sowie der positiven Prüfung des Verwendungsnachweises.
- Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Formular „Verwendungsnachweis“, der Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterbildung (Teilnahmebescheinigung / Zertifikat), sowie der Rechnung des Weiterbildungsanbieters und dem Zahlungsbeleg (Kontoauszug / EC-Kartenbeleg / Quittung) im Original.
Wie kann der Weiterbildungsscheck beantragt werden?
Zur Antragstellung stehen Ihnen die folgenden zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Portalantrag
Der Antrag ist nach der Registrierung und Anmeldung im Förderportal online auszufüllen und anschließend elektronisch an die GFAW zu übermitteln.
Achtung: Der Antrag ist in jedem Fall ausgedruckt und mit rechtsverbindlicher Unterschrift sowie den erforderlichen Unterlagen (Kopie Arbeitsvertrag, Kopie Einkommensteuerbescheid, Kurzbeschreibung des Weiterbildungsanbieters) postalisch an die GFAW (GFAW mbH - R 1.3 Antrag Weiterbildung, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt) zu senden.
2. Antragsformular
Der Antrag muss abgespeichert, elektronisch ausgefüllt und in Papierform an die GFAW gesendet werden. Der Antrag ist ausgedruckt und mit rechtsverbindlicher Unterschrift sowie den erforderlichen Unterlagen (Kopie Arbeitsvertrag, Kopie Einkommensteuerbescheid, Kurzbeschreibung des Weiterbildungsanbieters) postalisch an die GFAW (GFAW mbH - R 1.3 Antrag Weiterbildung, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt) zu senden.
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