Was wird gefördert?

Niedrigschwellige, aufsuchende Angebote im Sinne individueller, sozialpädagogischer Integrationsbegleitung zur Unterstützung bei persönlichen Problemlagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Wer stellt den Förderantrag?

Juristische Personen sowie Personengesellschaften.

Wieviel wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung. Sie kann ausnahmsweise als Vollfinanzierung sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben bewilligt werden.

Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt gemäß Artikel 120 (3) Buchstabe c) AllgVO maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Förderfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben der Projektmitarbeiter (Bruttoarbeitsentgelt) unter Beachtung der hierzu in Ziffer 4.8 und 5.3.1 getroffenen Regelungen. Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3) sowie Ausgaben für Überstunden und freiwillige Leistungen, die nicht auf tariflichen, betrieblichen Vereinbarungen und/oder arbeitsvertraglichen Regelungen vor 2014 beruhen.

Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge) und der Berufsgenossenschaftsbeitrag sind gemäß Art. 67 (1) lit. d der AllgVO als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175% des Bruttoarbeitsentgelts (Steuerbrutto) der förderfähigen Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter förderfähig.

In den Projekten soll das Verhältnis von eingesetztem Betreuungspersonal zur Zahl der Teilnehmenden (Betreuungsschlüssel) 1:20 betragen. Das heißt, für 20 Teilnehmende soll jeweils ein Casemanager bzw. ein Projektleiter (gesamt 1 VbE) zur Verfügung stehen. Bei dieser Relation handelt es sich um Richtwerte, die im Projektverlauf durch Teilnehmerfluktuation abweichen können. Bei einer Abweichung des Fluktuationsrahmens um mehr als 25% ist diese vom Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. In deren Ermessen kann die Förderung anteilig reduziert bzw. das Projekt abgebrochen werden.

Für die restlichen zur Projektdurchführung notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben wird gemäß Art. 14 (2) der ESF-VO ein Pauschalsatz in Höhe von 35 % der förderfähigen direkten Personalausgaben gewährt.


Regeln für die Förderung?

  • Antragsteller haben ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Thüringen.
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Projekte haben ihren Wohnsitz in Thüringen.
  • Die Zuweisung der Teilnehmenden erfolgt in der Regel durch die zuständigen Jobcenter. Ein freier Zugang ist möglich, wenn sie länger als 12 Monate arbeitslos sind.
  • Für die Förderfähigkeit von Projekten ist eine detaillierte Beschreibung des quantitativen und qualitativen Förderbedarfs durch die zuständigen Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreien Städte) und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlich.
  • Für die Bewilligung ist die Vorlage einer Gesamtkonzeption für die Durchführung des Projektes erforderlich. Näheres wird im Konzeptauswahlverfahren geregelt.
  • Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für den jeweiligen Fördergegenstand eindeutig beurteilt werden können.
  • Für die Maßnahmen wird eine individuelle Nachbetreuung bei Förderung in Anschlussmaßnahmen bzw. nach erfolgter Integration in den regulären Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, unter anderem durch Planung und Aktivierung originär zuständiger Unterstützungssysteme, für den einzelnen Teilnehmenden gewährleistet.

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Kontakt

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Kuhn Simone

Simone Kuhn

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Fachgebietsleiterin Antrag Integration

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