Was wird gefördert?

Gefördert werden

  1. Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte.
  2. Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen nach § 45c Abs. 4 SGB XI
    Aufwandsentschädigungen und Ausgaben für Schulungen der Ehrenamtlichen sowie Sachausgaben, die aus der Koordination und Organisation entstehen. Hinzu kommen Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz für die im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungsangebot gegebenenfalls entstehenden Schäden
  3. Modellvorhaben nach § 45c Abs. 5 SGB XI
    Personal- und Sachausgaben, die mit dem Modellprojekt im Zusammenhang stehen
  4. Selbsthilfeorganisationen nach § 45d SGB Xl
    originäre, auf die Selbsthilfearbeit entfallende Aufwendungen

Wer stellt den Förderantrag?

  1. Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    Träger der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
  2. Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen nach § 45c Abs. 4 SGB XI
    freigemeinnützige, öffentliche sowie private Träger, deren Gruppe ehrenamtlich tätiger Personen Maßnahmen durchführt
  3. Modellvorhaben nach § 45c Abs. 5 SGB XI
    freigemeinnützige, öffentliche sowie private Träger von Modellvorhaben
  4. Selbsthilfeorganisationen nach § 45d SGB Xl
    freigemeinnützige, öffentliche sowie private Träger von Selbsthilfeorganisationen

Wie viel wird gefördert?

  1. Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    a. Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in angemessener Höhe, maximal fünf Euro je Stunde und maximal für eine Person jedoch den Betrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr
    b. notwendige Personal- und Sachausgaben einschließlich Vergütung für auf Honorarbasis tätige Fachkräfte, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen.

    Die Fachkräfte dürfen maximal bis zur Entgeltgruppe E 10 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sein. Dabei dürfen die Zuwendungsempfänger Fachkräfte nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete.

    Der Zuschuss des Landes kann jeweils in Höhe von bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
  2. Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen nach § 45c Abs. 4 SGB XI
    a. Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Personen in angemessener Höhe, maximal fünf Euro je Stunde und maximal jedoch für eine ehrenamtlich tätige Person den Betrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr
    b. Ausgaben für einen angemessenen Versicherungsschutz, um im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungsangebot gegebenenfalls entstehende Schäden abdecken zu können
    c. Sachausgaben, die aus der Schulung und Betreuung der ehrenamtlichen Personen sowie der Koordination und Organisation der Hilfen entstehen

    Der Zuschuss des Landes kann jeweils in Höhe von bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
  3. Modellvorhaben nach § 45c Abs. 5 SGB XI
    Bei Modellvorhaben können die im Rahmen der Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen projektbezogenen Personal- und Sachausgaben z. B. Aufwendungen für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Versicherungsschutz, die individuell kalkuliert werden, einschließlich der Ausgaben für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung, als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Dauer der Förderung ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre.

    Die Fachkräfte dürfen maximal bis zur Entgeltgruppe E 9 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sein. Dabei dürfen die Zuwendungsempfänger Fachkräfte nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete.
  4. Selbsthilfeorganisationen nach § 45d SGB Xl
    Bei Selbsthilfeorganisationen können die originären, auf die Selbsthilfearbeit entfallenden Ausgaben, wie zum Beispiel Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Personal und sonstige Sachausgaben, anerkannt werden.

    Die Fachkräfte dürfen maximal bis zur Entgeltgruppe E 9 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sein. Dabei dürfen die Zuwendungsempfänger Fachkräfte nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete.

    Der Zuschuss des Landes kann jeweils in Höhe von bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Regeln für die Förderung

Die Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot ist zu beantragen über:

Thüringer Landesverwaltungsamt
Abteilung 6
Karl-Liebknecht-Str.4
98527 Suhl

Ansprechpartner:
Herr Peter Stein
peter.stein@tlvwa.thueringen.de

Allgemein gilt: Als Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen aus dem Landeshaushalt müssen die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Ziffer 1.2 Abs. 2) zur Förderung eingehalten werden. Zudem hat die antragstellende Person zu prüfen, ob und in welchem Umfang vorrangig Mittel der Arbeitsförderung oder der kommunalen Gebietskörperschaft in dem betreffenden Projekt eingesetzt werden können.

Im Speziellen gilt:

  1. Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    Das Angebot ist vom Land als Angebot zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 SGB XI anerkannt.

    Das Angebot wird grundsätzlich von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern getragen.
  2. Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen nach § 45c Abs. 4 SGB XI
    Die Ehrenamtlichen der Gruppe erhalten eine vorbereitende Schulung im Umfang von mindestens 30 Stunden. Die Schulung wird spätestens mit dem Start des Projekts begonnen. Bei Antragstellung wird ein entsprechender Nachweis ggf. der Anmeldung vorgelegt.

    Die Gruppe besteht aus mindestens drei Ehrenamtlichen.
  3. Modellvorhaben nach § 45c Abs. 5 SGB XI
    Bei Modellvorhaben kann die Förderung der kommunalen Gebietskörperschaft auch in Form von Personal- und Sachmitteln erfolgen, soweit dies nachweislich dem Erreichen des jeweiligen Förderzwecks dient. Das Ergebnis der Prüfung ist mitzuteilen.

    Die Zuwendung an ein Modellvorhaben setzt voraus, dass sich der Träger daran mit einem Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beteiligt.
  4. Selbsthilfeorganisationen nach § 45d SGB Xl
    Die Zuwendung an eine Selbsthilfeorganisation kann gewährt werden, wenn diese das Ziel einer landesweiten oder überregionalen Interessenvertretung verfolgt, zum Beispiel im sozialpolitischen Bereich, aber auch eine Vernetzung von Selbsthilfegruppen, die Herausgabe von Medien, die Durchführung von Schulungen für örtliche Gruppen, von Seminaren, Konferenzen und Tagungen. Die Arbeit der Selbsthilfeorganisationen kann nur in dem Umfang gefördert werden, wie sie der Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen dient. Dies umfasst die Aufklärung über das Krankheitsbild und die Präventionsarbeit.

    Hinsichtlich weiterer grundlegender Anforderungen an die Selbsthilfeorganisation, insbesondere die neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen, sind die Regelungen der „Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V" in der jeweils geltenden Fassung analog anzuwenden

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Hilpert Olaf

Olaf Hilpert

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarische Straße 45/46
99099 Erfurt

Fachgebietsleitung Antrag Soziales, Familie, Jugend und Sport

Tel: +49 (0) 361 2223-0

Fax: +49 (0) 361 2223-413

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