Hinweis: Für diesen Fördergegenstand ist keine Antragstellung mehr möglich.

Was wird gefördert?

Wohnort- bzw. sozialraumbezogene Netzwerkaktivitäten und Netzwerkstrukturen, die durch eine zielentsprechende Bündelung von Angeboten zur Qualifizierung, Betreuung und Begleitung eine Verbesserung der regionalen bzw. lokalen Beschäftigungssituation erwarten lassen und zum Abbau individueller Armutslagen beitragen.

Wer stellt den Förderantrag?

  • Juristische Personen
  • Personengesellschaften
  • Gebietskörperschaften als örtliche öffentliche Träger der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe sowie der Schulverwaltung
  • freie Träger der Wohlfahrtspflege und der Sozialwirtschaft sowie lokale Netzwerke und Initiativen

Wieviel wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Finanzierung der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.

Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.

Zur Bemessung der nach Ziffer 1.3 ANBest-P möglichen Entgelte für festangestelltes Personal sind bei entsprechender Qualifikation und Tätigkeitsprofil folgende Vergleichswerte nach der Entgeltverordnung des TV-L heranzuziehen:

  • Projektleiterinnen bzw. Projektleiter, Dozentinnen bzw. Dozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu E 13
  • Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bis zu E 11

Eine geringere Vergütung der Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe E 9 entsprechend der Entgeltordnung zum TV-L ist nicht förderfähig.

Die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt gemäß Artikel 120 (3) Buchstabe c) AllgVO maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Förderfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben (Bruttoarbeitsentgelt) unter Beachtung der Regelungen nach dem Ist-Kostenprinzip gemäß Artikel 67(1) Buchstabe a) AllgVO. Die in den Personalausgaben enthaltenen Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge sind als Pauschale in Höhe von aktuell 20,175 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts des förderfähigen Projektpersonals zuwendungsfähig. Nicht förderfähig sind die Umlage für Krankenaufwendungen (U1), die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) und die Umlage zur Insolvenzgeldsicherung (U3).

Alle übrigen zur Projektdurchführung notwendigen Sach- und Verwaltungsausgaben werden gemäß Artikel 14 (2) ESF-VO i. V. m. Artikel 67 (1) Buchstabe d) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 40 % der direkten förderfähigen Personalausgaben bemessen. Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) bzw. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Der Förderzeitraum umfasst je Beantragungsphase maximal 3 Jahre. Die Geltungsdauer der Armutspräventionsrichtlinie ist entsprechend zu beachten.

Bewilligungen von unter 1.000 € sind ausgeschlossen.

Regeln für die Förderung?

Antragsteller haben ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Thüringen

Voraussetzung für die Zuwendung ist die Vorlage einer Konzeption für die Durchführung des jeweiligen Fördergegenstandes. Bei einer Verknüpfung der Fördergegenstände ist eine Gesamtkonzeption einzureichen. Die Konzeption muss mindestens die Darstellung der Ausgangslage unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen, die Zieldefinition, die Art der Umsetzung, den Personalbedarf und die Qualifikation des Personals darstellen sowie eine Zeit- und Finanzierungsplanung enthalten.

Der Antragstellung wird ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet, das die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium unter Zugrundelegung spezifischer fachlicher und bedarfsorientierter Auswahlkriterien durchführt. Hierzu werden potentielle Zuwendungsempfänger auf der Homepage des TLVwA dazu aufgerufen, geeignete Konzepte einzureichen.

Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts sichergestellt ist und der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsmäße Durchführung und Abrechnung des Projekts bietet.

Mit der Antragstellung ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft vorzulegen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der ausführlichen Förderrichtlinie.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Kuhn Simone

Simone Kuhn

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarische Straße 45/46
99099 Erfurt

Fachgebietsleiterin Antrag Integration

Tel: +49 (0) 361 2223-0

Fax: +49 (0) 361 2223-100

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