Was wird gefördert?

Förderung von „Gemeinwohlarbeit“ durch Zuschüsse für Mehraufwendungen, die im Rahmen von zusätzlichen, wettbewerbsneutralen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeitsgelegenheiten entstehen.

Wer stellt den Förderantrag?

Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen haben.

Wieviel wird gefördert?

  • Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung.
  • Zuwendungsfähig sind:
    - Eine Aufwandsentschädigung für den geförderten Teilnehmenden in Höhe von 1,50 Euro für jede tatsächlich geleistete Stunde. Förderfähig sind maximal 30 Stunden pro Woche.
    - Standardeinheitskosten für Sach- und Verwaltungsausgaben des Zuwendungsempfängers in Höhe von monatlich 130 Euro je Teilnehmenden.
  • Je Einzelprojekt werden maximal 4 Teilnehmerplätze gefördert.
  • Die Förderdauer beträgt maximal 36 Monate.

Regeln für die Förderung?

  • Die geförderten Personen verfügen über einen Wohnsitz in Thüringen.
  • Für die geförderten Personen ist die Teilnahme freiwillig.
  • Die Förderung erfolgt für arbeitslose Personen im Langzeitleistungsbezug nach dem SGB II im Alter ab 55 Jahren, die aufgrund einer negativen Prognoseentscheidung des Jobcenters voraussichtlich nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. § 16d Absatz 7 SGB II findet analoge Anwendung.
  • Es ist zunächst eine formgebundene Kurzbeschreibung zu Art und Inhalt des vorgesehenen Arbeits- bzw. Gemeinwohlarbeitsplatzes bei den Regionalstellen der des Thüringer Landesverwaltungsamtes einzureichen.
  • Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) prüft diese Kurzbeschreibung und koordiniert das weitere Verfahren mit den Jobcentern. Die Kurzbeschreibungen werden bewertet und abgestimmt. Für die Vermittlung der teilnehmenden Personen sind die jeweiligen Jobcenter zuständig, gegebenenfalls unter Beteiligung der Integrationscoaches aus Projekten der Integrations- bzw. der Aktivierungsrichtlinie.
  • Bei einem positiven regionalen Votum der Kurzbeschreibung werden Sie zur Antragstellung aufgefordert.
  • Die formgebundenen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Projektbeginn im TLVwA einzureichen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Eingang des Antrags im TLVwA.
  • Mit dem Projekt darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch das TLVwA bzw. mit Bewilligung des Vorhabens begonnen werden. Auch der Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. die Bereitstellung der Arbeitsgelegenheiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch das TLVwA bzw. mit Bewilligung des Vorhabens erfolgen.

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Kontakt

Bei Fragen zum Förderprogramm oder zur Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir sind gern für Sie da.

Hopfner stephan

Stephan Höpfner

Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarische Straße 45/46
99099 Erfurt

Fachgebietsleitung Arbeit und Unternehmertum

Tel: +49 (0) 361-2223-0

Fax: +49 (0) 361-2223-100

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