Was wird gefördert?

Gefördert werden Praxiserfahrungen für Schüler:innen, einschließlich der Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Schüler:innen mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung an allgemeinbildenden Thüringer Schulen.

Praxiserfahrungen sind Berufsfelderkundungen und Berufsfelderprobungen, in denen die Schüler:innen ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechende Berufsfelder kennen lernen. Sie können sich in mehreren Bereichen praktisch über mehrere Stunden ausprobieren sowie das Berufsfeld bis hin zu mehrere Tage praktisch vertiefend erproben.

Berufsfelderkundungen und Berufsfelderprobungen müssen außerhalb der Schule stattfinden, etwa in Laboren oder beruflichen Ausbildungsstätten. In Unternehmen dürfen sie nur für Schüler:innen mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung stattfinden.

Wer stellt den Förderantrag?

Antragsberechtigt sind Schulträger (Träger staatlicher Schulen sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen), öffentlich-rechtliche und private Bildungseinrichtungen sowie sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie aufgrund ihrer Erfahrung und Kompetenz geeignet erscheinen.

Wie viel wird gefördert?

Die Förderung der Maßnahmen erfolgt als Projektförderung. Sie wird als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

Es kommen vereinfachte Kostenoptionen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b AllgVO zur Anwendung.

Abrechnungsfähig sind außerdem Ausgaben für maßnahmebezogene Fahrten sowohl der Schüler:innen als auch des im Projekt eingesetzten Personals des Maßnahmeträgers.

Nähere Angaben entnehmen Sie bitte der ESF+ Schulförderrichtlinie Ziffer 5.2.1.

Regeln für die Förderung

Anträge sind über das Förderportal Thüringen einzureichen.

Mit der Zuwendung sind alle notwendigen Ausgaben zur Durchführung, Vor- und Nachbereitung sowie Koordinierung der Maßnahmen abgegolten.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Voraussetzungen:

  • Verbindliche Bestätigung, dass das eingesetzte Personal über die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation verfügt.
  • Bei Maßnahmen für Schüler:innen mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung sind zusätzliche sozialpädagogische Qualifikation erforderlich.
  • Bei Maßnahmen mit Kofinanzierung durch Bundesagentur für Arbeit: Der Träger der Maßnahme muss vor Beginn der Maßnahme durch eine fachkundige Stelle nach Maßgabe der §§ 176 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch zugelassen sein.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen entnehmen Sie bitte der Schulförderrichtlinie unter Punkt 6.

Konzeptauswahlverfahren:

Den Antragsverfahren für Maßnahmen kann ein Konzeptauswahlverfahren vorgeschaltet werden. Die Entscheidung hierüber trifft das für das Schulwesen zuständige Thüringer Ministerium.

Antrag:

Die Anträge müssen enthalten:

  • ausgefüllter Antragsvordruck
  • Maßnahmebeschreibung des Maßnahmeträgers
  • maßnahmebezogene Absichtserklärung der Schulen

Die formgebundenen Anträge sind spätestens acht Wochen vor Maßnahmebeginn an die Bewilligungsbehörde GFAW zu richten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung ist der Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde.

Weitere Details finden Sie im Punkt 7 der Schulförderrichtlinie.

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